Der Aufwand aus Teilwertabschreibungen sei bei Körperschaften für steuerliche Zwecke auf sieben Jahre zu verteilen. Damit wirke sich eine TWA in sieben Veranlagungsjahren aus, obwohl sie dem Grunde nach im ersten Jahr "wurzelt". Solle die TWA zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden, stelle sich die Frage, ob die verteilten Siebentel im jeweiligen Veranlagungsjahr unabhängig von einer Berichtigung im "Wurzeljahr" abgeändert werden können. Obwohl bei einer TWA auf eine Beteiligung im Wurzeljahr nur ein Siebentel des gesamten Aufwands steuerwirksam werde, bestehe bei den übrigen sechs Siebenteln eine solche Bindung. Eine Abänderbarkeit in den Folgejahren würde dem Nachholverbot zuwiderlaufen.