Biete ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Werkverkehr an, sei dieser lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und sozialversicherungsbefreit. Werde dieser Werkverkehr von einem Arbeitnehmer nicht genutzt (da dieser mit dem eigenen Kfz fährt), stelle sich die Frage, ob dieser Person auf Antrag ein Pendlerpauschale zustehe. Wenn man sich Rz 749 und 274 LStR 2002 ansieht, so wäre dies zu verneinen. Der VwGH hat sich in der Entscheidung 2013/13/0088 (27. 7. 2016) mit dieser Frage auseinandergesetzt.