Der bilanzielle Ansatz von nicht zum begünstigten Vermögen nach § 23 Abs 2 UmgrStG gehörenden Wirtschaftsgütern richte sich nach dem allgemeinen Ertragsteuerrecht (§ 6 Z 5 EStG), wonach das eingelegte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen zu bewerten sei.