Die steuerliche Komponente der Ertragsfähigkeit der Vermietung einer Eigentumswohnung (für Wohnzwecke) hänge von den gewählten betriebswirtschaftlichen Parametern ab. Werde die Einkunftsquelle rechtskräftig als Liebhaberei eingestuft, würden nachträglich das Recht auf den Vorsteuerabzug und der Verlustausgleich wegfallen. Ändere der Investor danach die Bewirtschaftung, könne nach Ansicht von VfGH und VwGH die Teilung der Tätigkeit in eine unbeachtlich verlustbringende Periode und einen der Besteuerung