Die Bußgeldbemessung aus Verstößen nach europäischem Kartellrecht solle iS einer Generalprävention abschreckend wirken. Nach bisheriger Rsp stellen Bußgelder nichtabzugsfähige Aufwendungen dar. In einer neueren Entscheidung hatte das BFG Kosten zu beurteilen, die Folge eines EU-weiten Wettbewerbsverstoßes waren und der Verteidigung bzw Milderung der zu erwartenden Strafe dienten.