Das Finanzstrafverfahren ist durch zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten von einem allgemeinen Strafverfahren gekennzeichnet. Insb beinhaltet das Finanzstrafgesetz eigene strafprozessuale Regelungen selbst für das gerichtliche Finanzstrafverfahren. In diesem ist die StPO nämlich nur dann anzuwenden, wenn das FinStrG nichts Besonderes vorschreibt. Aus dieser dem § 195 Abs 1 FinStrG entnommenen Bestimmung ergeben sich aus der besonderen Stellung der Finanzstrafbehörde interessante Überlegungen, die hier näher dargestellt werden sollen, wobei zunächst freilich dargelegt werden muss, wer dem Betroffenen als "Finanzstrafbehörde" überhaupt gegenübersteht.