BAO: § 274 Abs 1
VwGH 10. 3. 2016, Ra 2015/15/0041
Durch die Beantragung einer Verhandlung, "sollte" über die Berufung die Abgabenbehörde II. Instanz entscheiden, tritt kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand ein, sodass es sich dabei um kein unzulässiges bedingtes Anbringen handelt. Vor dem Hintergrund der Rechtslage (vgl zB § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO idF FVwGG 2012 bzw § 284 Abs 1 Z 1 BAO idF vor FwGG 2012) kann dieser Antrag auch nur so verstanden werden, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werde (zumal schriftlich geführte "Verhandlungen" - durch Austausch von Schriftsätzen - im Hinblick auf das einzuräumende Parteiengehör keiner Antragstellung bedürften).