Wann darf in Hinblick auf eine beabsichtigte Option gem § 6 Abs 2 UStG der Vorsteuerabzug aus Errichtungs- oder Sanierungskosten geltend gemacht werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der VwGH bereits vor mehr als 30 Jahren. Dessen ungeachtet sei diese Frage auch heute noch immer wieder Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Der Beitrag fasst die hierzu ergangene wesentliche Judikatur des VwGH zusammen und leitet daraus Leitlinien ab, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und insb welche Nachweise als ausreichend erachtet werden dürften, um den Vorsteuerabzug bereits vor tatsächlicher Erzielung des steuerpflichtigen Umsatzes zu sichern.