Unabhängig von der Frage der Entstehung einer Zollschuld nach Art 204 ZK seien die Voraussetzungen für das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer nicht erfüllt, wenn Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr noch dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen, danach wegen der Ausfuhr diesem nicht mehr unterlagen und daher nicht in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen sind.