Das BFG erkenne auf Grundlage des EuGH-Urteils in der Rs Dilly’s Wellnesshotel GmbH, dass die Änderung durch das BBG 2011 noch nicht in Kraft getreten ist und den Dienstleistungsunternehmen die Energieabgabenvergütung auch für Zeiträume nach dem 1. 2. 2011 weiterhin zustehe. Das zuständige Finanzamt habe eine ordentliche Revision eingebracht und Grabner die Sicht des BMF erläutert.