Der EuGH habe klargestellt, dass die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern könne, weil eine Rechnung nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Der EuGH bestätige damit die in der österr Literatur gezogene Konsequenz, dass bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug trotz formeller Fehler erhalten bleibe. Die österr Finanzverwaltung und Rsp sollten die jüngste EuGH-Rsp umsetzen.