In den letzten Jahren sei bei Adressaten der Rechnungslegung vielfach der Eindruck entstanden, dass Unternehmer bei der Jahresabschlusserstellung das Instrumentarium des Insolvenzrechts und dort insb die Fortbestehensprognose in dem Sinne zu beachten hätten, dass nur bei Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose eine Going-Concern-Bewertung zulässig sei. Die Autoren zeigen, dass in aller Regel die unternehmensrechtlichen Instrumentarien der Fortführungsannahme bzw -prognose zur Verifizierung der Going-Concern-Prämisse ausreichend seien. Zu weit in die Zukunft reichende Prognosezeiträume seien nicht zweckmäßig.