Während unentgeltliche Rechtsvorgänge beim Übergeber nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen keiner Steuerpflicht unterlägen, komme es bei unentgeltlicher Übertragung real überschuldeter Betriebe im Familienverband nach Meinung der Finanzverwaltung sowie Judikatur zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven. Diese steuerliche Behandlung könne im Ergebnis zu einer unsystematischen Aufspaltung des einheitlichen Übertragungsvorgangs führen. Es stelle sich die Frage, ob und ggf in welcher Höhe etwa mit dem überschuldeten Betrieb übertragene und mit stillen Reserven behaftete Grundstücke ebenfalls der Ertragsbesteuerung in Form der ImmoESt unterworfen werden.