Bei außerbetrieblichen Einkünften stehe aufgrund ausdrücklicher Anordnung kein Verlustabzug zu. Strittig war, ob diese Bestimmung verfassungswidrig sein könnte, weil bei negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die im laufenden Kalenderjahr keine Ausgleichsmöglichkeit mit anderen positiven Einkünften bestand und die damit endgültig verlorengehen, das Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip tangiert wird.