Ermöglichten bereits Einladungen zu mehrmals jährlich stattfindenden gesellschaftlichen Ereignissen, zu "repräsentieren", müsse dies umso mehr für außergewöhnliche Ereignisse wie zB eine Ski-WM gelten. Unmaßgeblich sei, ob dabei Repräsentation bezweckt werde bzw der Aufwand subjektiv nur im betrieblichen oder beruflichen Interesse getätigt worden sei, wenn er objektiv geeignet sei, das gesellschaftliche Ansehen eines StPfl zu fördern. Für solche Aufwendungen sehe § 20 Abs 1 Z 3 EStG ein Abzugsverbot vor.