Für Teilwertabschreibungen von dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG unterliegenden Grundstücken normiert § 6 Z 2 lit d EStG Ausgleichsbeschränkungen, die jedoch die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nicht erfassen. Aus diesem Grund komme der Abgrenzung zwischen TWA und AfaA bei Betriebsgebäuden natürlicher Personen und von Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallen, seit 1. 4. 2012 verstärkte Bedeutung zu.