Rückwirkende Rechtsgeschäfte seien für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen. Somit könne auch eine Vereinbarung über eine Rückzahlung bis dahin laufend entstandener und zugeflossener Geschäftsführervergütungen, denen laufend erbrachte Dienstleistungen gegenüberstanden, für zurückliegende Zeiträume keine Wirkung entfalten und somit den Zufluss nicht wieder rückgängig machen.