Mit dem AbgÄG 2015 hat der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung umfassend reformiert. Die Änderungen betreffen nicht zuletzt auch den außerbetrieblichen Bereich.1 Ausgehend davon setzt sich der vorliegende Beitrag ausführlich mit dem Entstrickungstatbestand in § 27 Abs 6 Z 1 EStG auseinander. Neben den Änderungen auf der Tatbestandsebene stehen insb die daran geknüpften Rechtsfolgen sowie deren Unions- und Verfassungsrechtskonformität im Mittelpunkt.