Für Zwecke der Qualifikation einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft als Einlagenrückzahlung oder offene Ausschüttung ist gem § 4 Abs 12 EStG sowohl ein Einlagenevidenzkonto als auch ein Innenfinanzierungs-Evidenzkonto zu führen. Das Innenfinanzierungs-Evidenzkonto ist gem § 4 Abs 12 Z 4 EStG zu ermitteln (genaue Ermittlungsmethode). Aus Vereinfachungsgründen sieht § 124b Z 279 EStG vor, dass bei der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung diese pauschal durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Stands der Einlagen gem § 4 Abs 12 EStG zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015 ermittelt werden kann (pauschale Ermittlungsmethode).