Eine Tochter schloss mit ihrem Vater einen Übergabevertrag über eine Liegenschaft ab, der vor Ablauf von 3 Jahren einvernehmlich aufgehoben wurde. Sowohl Finanzamt als auch BFG wiesen den Antrag der Tochter auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer für den seinerzeitigen Übergabsvertrag ab und schrieben dem Vater Grunderwerbsteuer für den nunmehrigen Erwerb des Grundstücks (aufgrund der Aufhebung des Übergabsvertrags) vor, weil für Schenkungen unter Lebenden nur der Befreiungstatbestand des § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG in Betracht komme (vgl dazu schon kritisch Beiser in ÖStZ 2016/437). Der VwGH erkannte diese Auslegung als rechtswidrig. Er stellte klar, dass auf Schenkungen unter Lebenden auch der Befreiungstatbestand des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG Anwendung finden kann. VwGH 28. 9. 2016, Ro 2016/16/0015 und 0016.