Mit den Urteilen in den Rs Borsele und Lajvér habe der EuGH abermals seine Vorstellungen zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Unternehmereigenschaft) konkretisiert. Aus der Kombination der beiden Urteile ergebe sich, dass es für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit keinesfalls bloß auf die Höhe des entrichteten Entgelts ankommen könne. Die jüngere VwGH-Judikatur zur Vermietung von einer Wohnimmobilie durch eine Kapitalgesellschaft an ihr nahestehende Personen sei im Lichte dieser Rsp zu sehen.