Der VwGH verneinte eine generelle Befreiung von der Erdgasabgabe auf Biogas, das in ein Erdgasnetz eingespeist wird. Nach Ansicht des VwGH seien die Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur geeignet, den Steuergegenstand zu bestimmen. Solange Biogas nicht überwiegend in ein Erdgasnetz eingespeist werde, ergäbe sich demnach, dass das gelieferte Gasgemisch zur Gänze als Erdgas abgabepflichtig sei.