Anschaffung und Verwendung von E-Bikes erfreuten sich auch bei Unternehmern zunehmender Beliebtheit. Getrübt werde diese Freude von der Position der Finanzverwaltung, der zufolge auch dann kein Vorsteuerabzug zustehe, wenn die betriebliche Nutzung unstrittig sei. Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die iZm der Anschaffung, (Herstellung) Miete oder dem Betrieb von Pkws, Kombis oder Krafträdern stehen, gelten als nicht für das Unternehmen ausgeführt.