Der verantwortliche Zollsachbearbeiter einer internationalen Spedition wurde wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er anlässlich einer Zollanmeldung von Luftkompressoren wegen Verwendung einer unzutreffenden Warennummer (Zolltarifnummer) zur Verkürzung von Eingangsabgaben beigetragen habe.