Die Entrichtungsvorschriften des § 29 Abs 2 und 6 FinStrG zur Erzielung von Straffreiheit werden anhand eines Falls erläutert, bei dem es anlässlich einer Betriebsprüfung zur Selbstanzeige gekommen ist (vgl BFG 8. 9. 2016, RV/7103216/2016).
Die Entrichtungsvorschriften des § 29 Abs 2 und 6 FinStrG zur Erzielung von Straffreiheit werden anhand eines Falls erläutert, bei dem es anlässlich einer Betriebsprüfung zur Selbstanzeige gekommen ist (vgl BFG 8. 9. 2016, RV/7103216/2016).