Anlässlich der 10. SWI-Jahrestagung wurde ua folgender Sachverhalt präsentiert: eine im Ausland ansässige Person erhielt für einen Auftritt in Ö ein Honorar, das vom zuständigen Finanzamt als Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit eingestuft und der Abzugsteuer unterworfen wurde. Da der Auftritt aus Werbezwecken erfolgt sei und keine künstlerische Tätigkeit begründe, komme Ö mangels Betriebsstätte und fester Einrichtung kein Besteuerungsrecht zu. Die Autoren geben die Argumente wieder, die in der Podiumsdiskussion ausgetauscht wurden.