Die Bestimmung des § 4 Abs 12 EStG dient klarstellend der steuerneutralen Rückzahlung von Einlagen einer Körperschaft an den Gesellschafter. Diesem Zweck folgend nimmt § 4 Abs 12 EStG eine Unterscheidung zwischen Außenfinanzierung und Innenfinanzierung für steuerliche Zwecke vor. Zur Vermeidung einer systemwidrigen Doppelerfassung als Außen- und Innenfinanzierung ist die auf dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss basierende steuerliche Innenfinanzierung um steuerliche Einlage- und Rückzahlungsvorgänge zu bereinigen. Dies hat im Zuge der erstmaligen und laufenden Ermittlung der Innenfinanzierung zu erfolgen.