Der Verlust nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder aus ausländischen Einkunftsquellen sei einerseits nach ausländischem Recht, andererseits nach österr EStG und KStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung nach österr Recht habe zur Voraussetzung, dass alle Buchwerte der Eröffnungsbilanz uneingeschränkt den Vorgaben des EStG und KStG entsprechen.