Seit der Neuordnung der Grundstücksbesteuerung im Jahr 2012 stünden Grundstücke im Fokus des Interesses. Die Steuerreform 2016 habe die Grundstücksbesteuerung zur Gegenfinanzierung der Tarifsenkung genutzt und die Abschreibungen bei Gebäuden eingeschränkt. In der Information vom 12. 5. 2016, BMF-010203/0142-VI/6/2016, gab das BMF seine Rechtsansicht zu den ertragsteuerlichen Änderungen bekannt. Herzog stellt die wesentlichsten Aussagen in Bezug auf Abschreibungen dar.