Nach der geänderten Rechtsansicht der Finanzverwaltung seien am Ende einer Liquidation noch offene Verbindlichkeiten nicht mehr im Abwicklungs-Endvermögen anzusetzen. Daran anknüpfend stelle sich die Frage, ob die geänderte Rechtsansicht auch für Rückstellungen gilt und der eher seltene Ansatz von Rückstellungen im Abwicklungs-Endvermögen (noch) zulässig ist.