Das BFG habe Verluste aus Fremdwährungsdarlehen als Kapitaleinkünfte unter § 27 Abs 3 EStG subsumiert und dadurch nur zur Hälfte zum Abzug zugelassen. Die Entscheidung bewirke eine generelle Steuerpflicht von Schuldnachlässen (zB im Rahmen von Privatkonkursen), die dem Telos der Regelung widerspreche.