Auf parlamentarische Anfrage zum Vollzug der gesetzten Maßnahmen und den daraus resultierenden budgetären Implikationen hat BM Schelling mitgeteilt, dass im Zeitraum 1. 1. bis 31. 7. 2016 bei 11.437 Außendienstmaßnahmen (Betriebsprüfungen, Nachschauen/Erhebungen, Umsatzsteuersonderprüfungen) die neuen Regelungen hinsichtlich der Registrierkassenpflicht überprüft wurden. Bei den seit Beginn der Registrierkassenpflicht mit Mai 2016 vorgenommenen Überprüfungen bestand bei 1.038 Unternehmen die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse. Bei 217 der überprüften Fälle wurden Mängel im Zusammenhang mit der Erfüllung der Registrierkassenpflicht festgestellt (das entspricht einem Anteil von ca 21 %). Seit Beginn der Belegerteilungspflicht mit Jänner 2016 wurde in 1.589 Fällen festgestellt, dass für Barzahlungen keine Belege erstellt wurden. Für Zwecke der Kontrolle der Registrierkassenpflicht im Jahr 2016 wurden ua Branchen ausgewählt, bezüglich derer anzunehmen war, dass sie die Einführung der Registrierkassenpflicht, aufgrund der vorhandenen Barumsätze, besonders stark trifft. Beispielsweise Taxibetriebe, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, kleinere Einzelhandelsbetriebe, Dienstleister (Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Masseure) und Ärzte. Der Effekt der neuen Regelungen zeigt sich im unmittelbaren Vergleich des Umsatzsteueraufkommens im 1. Halbjahr 2016 zum Umsatzsteueraufkommen im 1. Halbjahr 2015 wie folgt: