In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 29. 6. 2015, RE/7100001/2015, betr ein Familienweingut legte das BFG dem EuGH Fragen zur Anerkennung von drei wirtschaftlich eng zusammenarbeitenden Personengemeinschaften als jeweils eigene Unternehmer sowie zur Inanspruchnahme der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vor. Der Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die drei im Weinanbau tätigen GesbRs als drei eigenständige Unternehmer anzusehen sind (dh keine Gesamt-GesbR, kein Überschreiten der Umsatzgrenze), aber die Anwendung der Pauschalregelung womöglich abgelehnt werden könnte: