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Umsatzsteuerrückerstattung, Dienstleistung beim Touristenexport, Leistungsort nicht im Inland

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/768ÖStZ 2016, 551 Heft 19 v. 3.10.2016

UStG 1994: § 3a Abs 10 Z 7 bzw Abs 14 Z 7 (§ 6 Abs 1 Z 8 lit c)

VwGH 30. 3. 2016, 2013/13/0037

Betreibt eine inländische Gesellschaft (GmbH) ein System zur Abwicklung der Umsatzsteuerrückerstattung bei steuerfreien sog Touristenexporten, liegt eine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung zwischen dieser GmbH und den Touristen vor (vgl zu diesem Beschwerdepunkt VwGH 22. 3. 2010, 2007/15/0310). Der Vorteil, den die GmbH dem Touristen verschafft, besteht darin, dass er sich nicht selbst vom Drittstaat aus darum bemühen muss, die Umsatzsteuer vom Händler zurückzubekommen (er kann sie gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung sogar noch am Flughafen bar ausgezahlt bekommen und überlässt es der GmbH, sich beim Händler zu refundieren, wofür er einen Abzug vom Rückerstattungsbetrag als Entgelt für die Leistung der GmbH akzeptiert). Die von der GmbH erbrachte Leistung ist als eine Einziehung von Forderungen iS der Katalogleistungen nach § 3a Abs 10 Z 7 UStG (bzw § 3a Abs 14 Z 7 UStG idF Budgetbegleitgesetz 2009) iVm § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG zu werten. Diese gilt daher als im Drittlandsgebiet ausgeführt und ist damit in Österreich nicht steuerbar.

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