EStG: § 33 Abs 6
VwGH 30. 3. 2016, 2013/13/0027
Eine deutsche Sozialversicherungsrente, die gem Art 18 Abs 2 des DBA-Deutschland, BGBl III 2002/182, nur in Deutschland besteuert und nach Art 23 Abs 2 lit d des DBA in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden durfte (Progressionsvorbehalt), ist bei Berechnung des Pensionistenabsetzbetrags nach § 33 Abs 6 letzter Satz EStG zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass nach der dort vorgesehenen Einschleifregelung eine Reduktion des Pensionistenabsetzbetrags auch beim Bezug solcher Progressionseinkünfte zu erfolgen hat (zum Zweck des Pensionistenabsetzbetrags und zur Rechtfertigung der Einschleifregelung vgl in diesem Zusammenhang VfGH 3. 3. 2003, VfSlg 16.818, wonach bei entsprechend hohem Einkommen eine sozial orientierte Tarifmaßnahme abgebaut und mit höherem Einkommen auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt alters- oder krankheitsbedingt erhöhter Aufwendungen berücksichtigt werden kann).