EStG: § 34 (§ 35)
VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0254, 0255
Ist nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass sowohl die Beschäftigung einer Haushaltshilfe an sich als auch die von ihr verrichteten Tätigkeiten bei einer Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzufinden sind, erfüllen die Aufwendungen dafür nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit nach § 34 Abs 2 EStG, sodass die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG schon deshalb nicht in Betracht kommt; es kann damit auch dahin stehen, ob die Aufwendungen