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Gesellschafter-Geschäftsführer (Vorstand), Kostenübernahme (Gesellschaftersphäre), Strafverteidigungskosten (Privatsphäre)

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/758ÖStZ 2016, 548 Heft 19 v. 3.10.2016

EStG 1988: § 4 Abs 4 (§ 20), §§ 93 Abs 2 Z 1 lit a (§ 97)

VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0182

Finanziert ein Gesellschafter-Geschäftsführer bzw Vorstand von Kapitalgesellschaften Aufwendungen dieser Gesellschaften (Ausgaben für Sponsoring oder für Projektentwicklungen im Liegenschaftsbereich) selbst (aus "der eigenen Tasche"), ist dies durch seine Gesellschafterstellung veranlasst. Diese Aufwendungen sind daher der Gesellschaftersphäre und nicht den Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführer zuzuordnen. Die Ausgaben könnten allenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung an den Kapitalgesellschaften und den daraus erzielten Einkünften iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG stehen. Diese sind jedoch gem § 97 EStG endbesteuert, sodass gem § 20 Abs 2 EStG ein Abzugsverbot für damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen besteht (vgl VwGH 2. 6. 2004, 2003/13/0074).

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