Im Erk beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob eine steuerlich begünstigte Zweckverfolgung eines ausgegliederten Rechtsträgers vorliege, wenn eine Gemeinde teils hoheitliche Aufgaben auf einen privaten, sich in ihrem Eigentum befindlichen Rechtsträger auslagert und diesen dazu einsetzt, Verstöße gegen Vorschriften (bspw Hundeverbot, Straßenmusik, Bettelei, Müllablagerung) der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.