Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist an mehrere materielle und formelle Voraussetzungen geknüpft. Die Vertrauensschutzregelung solle den redlichen Lieferanten vor dem Verlust der steuerlichen Begünstigung schützen, wenn er auf die falschen Angaben seines Abnehmers vertrauen durfte. Der VwGH hatte zu entscheiden, inwieweit auch die Identität des Abholenden für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes festzuhalten sei.