Nach Ansicht des EuGH stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf die AGVO in einer Beihilferegelung, die sich auf diese Verordnung bezieht, der Annahme entgegen, dass die Regelung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV erfüllt. Unter Einbeziehung dieses Urteils habe das BFG im Erk vom 3. 8. 2016, RV/5100360/2013, festgestellt, dass die aus dem BBG 2011 resultierende Einschränkung für Dienstleistungsbetriebe noch nicht in Kraft getreten sei.