Der Vorsteuerabzug aus den Honorarnoten von Gerichtssachverständigen für erbrachte Gutachtensleistungen sei bislang daran gescheitert, dass als Leistungsempfänger derjenige angesehen werde, wer die Leistung ausbedungen hat. Der VwGH habe mit Erk vom 23. 12. 2015, 2012/13/0122, nun das Tor zum Vorsteuerabzug geöffnet.