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Richtlinienkonforme Interpretation im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft (Hörtnagl-Seidner, RdW 2016/435, S. 575)

Artikelrundschau August - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/748ÖStZ 2016, 546 Heft 19 v. 3.10.2016

Der EuGH versagt in seiner Entscheidung zu den verb Rs Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt die unmittelbare Wirkung der MwSt-Rl. Die Steuerpflichtigen hätten daher keine Möglichkeit, sich unmittelbar auf die Richtlinie zu berufen. Es komme zu keiner Verdrängung der nationalen Bestimmung. Das bedeute jedoch nicht, dass die bisherige Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft unverändert beibehalten werden könne. Vielmehr sei im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein der Richtlinie entsprechender Zustand zu schaffen.

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