Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Gruppen" von Arbeitnehmern findet sich in mehreren Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs 1 EStG. In der Literatur wurde bisher angenommen, der Gesetzgeber habe dieser Voraussetzung in den verschiedenen Anwendungsfällen keine jeweils unterschiedliche Bedeutung beigemessen. Aufgrund der in jüngerer Zeit eingeführten Steuerbefreiungen hat der VwGH anlässlich eines Falls zu Stock Options iSd Z 15 lit c nur für "certain executives and managers" eines Konzerns jetzt aber seine Rsp an die neue Rechtslage angepasst. Mit der Stattgabe der Beschwerde eines betroffenen Geschäftsführers hat der VwGH die Verwaltungspraxis sowie UFS-Judikatur relativiert, die das Erfordernis der "Betriebsbezogenheit" vom Gesichtspunkt der sachlichen Begründetheit der Gruppenbildung und einer Vermeidung von Willkür losgelöst und als unmittelbar wesentlich zugrunde gelegt haben. Zudem ist nicht jede "betriebsbezogene" Gruppenbildung laut VwGH auch sachlich begründet: