Aus den berufsrechtlichen Sondervorschriften des ÄrzteG ergebe sich keine Besonderheit im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses bei Ärzten; die Abgrenzung sei anhand allgemeiner Kriterien vorzunehmen. Dagegen komme es bei der steuerlichen Beurteilung von (ärztlichen) Vertretungsleistungen entscheidend darauf an, ob der Vertreter ein steuerlich relevantes Haftungs- und damit Unternehmerrisiko trage: Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn er mit dem Patienten in einem Vertragsverhältnis stehe und daher seine eigene Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag erfülle; dem hierzu ergangenen BFG-Erk vom 19. 11. 2015, RV/2100115/2014, sei im Ergebnis zuzustimmen, nicht aber in der Begründung.