Ab der Veranlagung 2016 sei mit dem StRefG 2015/2016 der Sonderausgabenabzug für bestimmte Topfsonderausgaben dahingehend eingeschränkt worden, dass es sich um alte Sonderausgaben handeln müsse. Fraglich sei, ob diese Einschränkungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen und auch tatsächlich für alle beabsichtigten Sonderausgaben gelten.