Eine Einladung zum Essen könne sowohl eine nichtabzugsfähige private Lebensausgabe als auch eine (teilweise) abzugsfähige Betriebsausgabe sein. Worunter das Essen mit Geschäftsfreunden oder Kunden zu subsumieren sei, hänge im Wesentlichen davon ab, ob es einem Werbezweck oder bloß der Repräsentation des Einladenden diene.