Wieder einmal habe sich der VwGH (21. 4. 2016, 2013/15/0202) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Weisungsfreistellung des Geschäftsführers mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung erfolgen könne. Von dieser Frage hänge die Beurteilung der Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) wesentlich ab.