Bei mehreren unterschiedlichen Betätigungen einer Körperschaft entstehe kein "Einheitsbetrieb", vielmehr könne auch eine Körperschaft mehrere Betriebe bzw Teilbetriebe aufweisen. Diese Mehrbetriebsbetrachtung ergebe sich nicht nur aus dem UmgrStG, sondern sei auch für die Liebhabereibeurteilung von Bedeutung.