Berufsrechte sehen oftmals die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit vor. Die Berufsgeheimnisse der Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare und Ärzte seien auch in deren eigenen Abgabenverfahren zu beachten. Die BAO normiere dagegen gem § 119 BAO die Pflicht, abgabenrechtlich relevante Sachverhalte "... vollständig und wahrheitsgemäß ..." offenzulegen. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen komme es immer wieder zu Diskussionen betreffend die Überprüfung von Betriebsausgaben, insb auch Bewirtungsspesen. Konkreter Anlass ist das aktuelle VwGH-Erk vom 26. 11. 2015, 2012/15/0041 zu Bewirtungskosten eines Steuerberaters.