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Behinderung, Wohnungskosten, Mietzinsdifferenz weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/586ÖStZ 2016, 386 Heft 14 v. 22.7.2016

EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 20 Abs 1 Z 1 und 2), § 34

VwGH 30. 3. 2016, 2013/13/0063, 0065

Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur nach § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG nicht als Werbungskosten abziehbaren Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird (vgl Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 13 mwN). Auch aus einer Krankheit oder Behinderung resultierende Folgekosten sind der organisatorischen Gestaltung der privaten Sphäre zuzurechnen. Damit ist eine Mietzinsdifferenz, die einer als nichtselbständig beschäftigten Steuerberaterin für eine neue (teurere) Familienwohnung dadurch erwuchs, dass nach einer unfallsbedingt erlittenen Querschnittslähmung eine Wohnung in der Nähe zum Arbeitsplatz gesucht werden musste, die zudem barrierefrei erreichbar und behindertengerecht adaptierbar war, nicht als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG abziehbar.

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